Aufsichtsführung
Was ist die Kernaufgabe einer Kita?
Die Kernaufgabe ist in zwei unterschiedlichen Gesetzen gleichlautend definiert und stellt das Kind in den Mittelpunkt.
Der Förderauftrag im KiTa-Zukunftsgesetz (vom 03.09.2019) umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.
Dieser Auftrag richtet sich an die Verantwortungsgemeinschaft (Eltern, Träger, Kita-Team, Jugendhilfe) zum Wohle des Kindes und soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen.
Welche Pflichtaufgabe stellt der Gesetzgeber parallel dazu an die Kita?
Mit der Aufnahme der Kinder in die Kita übernimmt die Einrichtung automatisch einen Teil der Personensorge der Eltern. Durch die entsprechenden Paragraphen für den Schadensersatzanspruch resultiert das Gebot zur Aufsichtspflicht.
Wie sind die beiden Aufträge miteinander verbunden?
Die Kernaufgabe ist direkt und untrennbar mit der Aufsichtspflicht verbunden.
Sie kommen der Erfüllung beider Aufgaben nach, in dem Sie eine ausgewogene Balance zwischen beiden Aufgaben im Alltag sicherstellen.
Das betrifft zum einen die qualitative Gestaltung Ihrer pädagogischen Angebote sowie dem angemessenen Aufsichtsrahmen, diese Angebote sicher und gesund durchzuführen. Dies bezieht sich sowohl auf die Kinder als auch auf die Beschäftigten.
Wo ist in der Aufsichtspflicht die "Gefährdungsbeurteilung" versteckt?
Im präventiven Anteil der Aufsichtspflicht ist es Ihre Aufgabe, für Ihr pädagogisches Angebot die Umstände und möglichen Gefährdungen für Kinder und Beschäftigte zu ermitteln. Daraus leiten Sie entsprechende Maßnahmen und Regeln ab.
Das bedeutet, Sie betrachten die individuellen Faktoren für Ihr Angebot, für die individuellen Arbeits- und Lernbedingungen, um die Kinder sicher, gesund und individuell zu fördern.
Dürfen wir das?
Bei der Gestaltung des Aufsichtsrahmens achten Sie auf die vielen individuellen Faktoren für Ihr Angebot.
Die häufig gestellte Frage: "Dürfen wir das?" führt Sie in eine Sackgasse. Die Frage beinhaltet die Annahme, es stünde fest, was Sie in Ihrer Einrichtung umsetzen dürfen und was nicht. Da die vielfältigen Faktoren für den angemessenen Rahmen sehr individuell sind, kann es keine Schwarz-Weiß-Lösung geben.
Stellen Sie sich bitte vielmehr die Frage: "Das pädagogische Angebot erachten wir als sehr wertvoll. Wie können wir den Aufsichtsrahmen gestalten, um das Angebot sicher und gesund durchzuführen?"
Das bezieht sich auf sämtliche pädagogischen Angebote, wie z. B. das Alleinspiel im Bewegungsraum oder im Außengelände, den Einkauf beim Bäcker, den Ausflug zur Eisdiele oder den Waldtag, das Bastelangebot mit Scheren oder an der Werkbank.
In allen Fällen steht auf der einen Seite der Balkenwaage die pädagogische Absicht. Auf der anderen Seite müssen Sie den Rahmen für die erforderliche Aufsichtsführung setzen, der absehbare Gesundheitsgefahren der Kinder und Beschäftigten vermeidet.